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Satzung Förderverein
„Spittel" Großengottern Präambel In dem Förderverein „Spittel" Großengottern
haben sich interessierte Bürger von Großengottern zusammengeschlossen,
um ein einzigartiges Ensemble - das ehemalige Hospital „St.
Andreas" mit Kirche, Krankenhäuschen und Schuppen - vor dem
Verfall zu bewahren und dieses seltene Zeugnis der örtlichen
Sozialgeschichte durch eine objektgemäße Nutzung der Allgemeinheit
wieder zu erschließen. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1)
Der
Verein führt den Namen Förderverein „Spittel" Großengottern.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Zusatz e.V. (2)
Der Verein hat seinen Sitz in 99991 Großengottern. (3)
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck
des Vereins Der Verein erfüllt den Zweck des Zusammenwirkens
mit allen an der Denkmalpflege, dem Denkmalschutz und der Erhaltung
historischer Bande Interessierten. Der Vereinszweck soll insbesondere
durch folgende Maßnahmen erreicht werden: (1)
Bestandssicherung
und Rekonstruktion von Kapelle, Hospital, Nebengebäuden und Außenanlagen. (2)
Förderung
der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, auch durch Einbeziehung von
Kindern und Jugendlichen. (3)
Das
gesamte Ensemble soll durch objektgemäße Nutzung der Allgemeinheit zugänglich
gemacht werden. (4)
Zusammenarbeit
mit allen Institutionen, Firmen, Organisationen und Vereinen, welche ihr
Interesse bekunden. §3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit (1)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen
Fassung. (2)
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (4)
Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des
Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (5)
Es
darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. (6)
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
neutral. §4 Mitgliedschaft (1)
Der
Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. (2)
Ordentliches
Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden. (3)
Fördernde
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie
haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Sie unterstützen
und fördern jedoch den Zweck des Vereins. (4)
Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Das
Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, wenn sich das Mitglied mit mehr als
einem Jahresbeitrag in Verzug befindet. Eine Übertragung des
Stimmrechtes ist unzulässig. §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1)
Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. (2)
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, bzw. bei
juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. Die
freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung
unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. (3)
Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die
Interessen des Vereins nachhaltig verletzt. Über den Ausschluss eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem
Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. (4)
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. §6 Mitgliederversammlung (1)
Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt insbesondere
über die Grundlinien der Tätigkeit des Vereins sowie über die Änderung
der Satzung. Zu diesem Zweck nimmt sie Vorschläge und Berichte
entgegen. (2)
Mindestens
einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn
dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 %
der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich
beantragt werden. (3)
Mitgliederversammlungen
sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen
schriftlich, - per E-Mail und soweit eine solche nicht bekannt ist, per
Postdienst - unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Vorstand einzuberufen. (4)
Einberufene
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
allgemeiner Art kann in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder fassen. Änderungen des Vereinszweckes oder
der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen
einer Mehrheit von % der anwesenden Mitglieder. (5)
Der
Vorsitzende des Vereines oder ein stellvertretender Vorsitzender leitet
die Versammlung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu erstellen, die alle Beschlüsse sowie eine Anwesenheitsliste
enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom
Vorsitzenden zu unterschreiben. §7 Der
Vorstand (1)
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. (2)
Der Vorstand besteht aus: a)
dem
Vorsitzenden b)
dem1.
stellvertretenden Vorsitzenden c)
dem
2. stellvertretenden Vorsitzenden d)
dem
Schriftführer e)
dem
Kassierer f)
bis
zu 5 Beisitzern mit je einem Vertreter der -
politischen
Gemeinde -
Kirchengemeinde -
Milden
Hopffgartenschen Stiftung (3)
Der
Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 1.
und 2 stellvertretenden Vorsitzenden. Vertretungsberechtigt sind jeweils
gemeinschaftlich der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende
oder der Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende. Der 1. und
2. Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Intern wird
geregelt, dass diese von der Vertretungsmöglichkeit nur Gebrauch machen
dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der § 181 BGB kommt innerhalb
des Vereins nur nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung zur
Anwendung. (4)
Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl
bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
geben. (5)
Entscheidungen
in Finanzangelegenheiten des Vereines trifft der Vorstand mehrheitlich,
wobei alle Stimmen gleichwertig sind. §8 Kassenprüfung Aufgabe
des von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfers ist es, jährlich
mindestens einmal eine Prüfung der Bücher und der Kasse vorzunehmen
und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. §9 Mitgliedsbeitrag Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind
auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. § 10 Auflösung des Vereins (1) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck ist
das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw.
mildtätige Zwecke zu verwenden. Das Vermögen des Vereins fällt an die
Gemeinde Großengottern. (2) Für
Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist
zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
§11 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein
oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur
Folge. Es wird eine entsprechende Neuregelung getroffen, die dem gewollten
Zweck am nächsten kommt. §12 Gerichtsstand/Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Mühlhausen. Satzung in der Fassung vom 12.02.2013 beschlossen. Registerzeichen : VR450432 |